GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906
Paragraph 81,
15.06.1906
14.12.2007
Paragraph 81,
Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft.