RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78,
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Text
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsIm Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
(2)Absatz 2Für die zur Zeit der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles auf diesen rückständigen Leistungen ist der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtvorgänger verhaftet.
(3)Absatz 3Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers.