GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906
§ 71Paragraph 71,
15.06.1906
Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.Die in den Paragraph 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.