Absatz eins,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 61
01.01.1991
31.12.2006
römisch zwei. Hauptstück.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Paragraph 61,