Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 61,
01.01.1991
31.12.2006
römisch II. Hauptstück.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Paragraph 61,