Absatz eins,Die der Gesellschaft auf Grund der Paragraphen 10, 25, 27, 33, gegen die Geschäftsführer und gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates zustehenden Ersatzansprüche können auch von jedem Gesellschafter, wenn dessen Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (Paragraph 38, Absatz 3,) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist.