Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, so kann eine Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Absatz 2Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur durch Gesellschafterbeschluß eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligt werden. Der Beschluß kann erst gefaßt werden, sobald über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats ein Gesellschafterbeschluß gefaßt wird.