Absatz einsEin Aufsichtrat muß bestellt werden, wenn
- Ziffer einsdas Stammkapital 1 000 000 S und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
- Ziffer 2die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- Ziffer 3die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, einheitlich leitet (Paragraph 15, Absatz eins, Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zusammen im Durchschnitt dreihundert übersteigt, oder
- Ziffer 4die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen dreihundert übersteigt.