Absatz eins,Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
GmbH-Gesetz
RGBl.Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 25
01.01.1991
31.07.2010
Paragraph 25,