Absatz 2,Die Generalversammlung kann im Einzelfall die Frist des Paragraph 222, Absatz eins, HGB auf Antrag der Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 22
01.01.1991
28.02.1994
Paragraph 22, (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.