Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

15.06.1906

Text

Paragraph 19,

Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.