Kurztitel

Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 15/1901

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

27.04.1901

Text

Paragraph 108,

Der Legalisator muss sein Amtssiegel und das Legalisierungsregister sorgfältig verwahren.

Soll das bisher verwendete Amtssiegel außer Gebrauch kommen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes dafür zu sorgen, dass selbes durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar gemacht werde.