Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
Paragraph 105,
27.04.1901
Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 40 Heller festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Absatz 2,, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Absatz 4, des Paragraph 10, des Art. römisch IV G.-A.-R.-G. Anwendung.