Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
Paragraph 102,
27.04.1901
Das dem Legalisator auszufolgende Bestellungsdecret hat in einem Anhange den Wortlaut der Paragraphen 8 und 9 des Art. römisch IV G.-A.-R.-G. zu enthalten.
Auf dem Decrete ist die Bestätigung über die erfolgte Beeidigung beizusetzen.