Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
Paragraph 101
27.04.1901
Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Artikel römisch vier,, Paragraph 3, G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.