Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
Paragraph 100
27.04.1901
Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.