Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
Paragraph 108
24.05.1898
Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 20 kr. festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Absatz 2,, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Absatz 4, des Paragraph 10, des Artikel römisch zehn, G.-A.-R.-G. Anwendung.