Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
GVBlTirVbg.Nr. 9/1898
Paragraph 102
24.05.1898
Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.