Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 900

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 900,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 899, gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.
  2. Absatz 2,Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach Paragraph 823, Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Paragraph 757,) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung, während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen (Paragraph 823,).