Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 896
01.03.1939
Die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 894, 895, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.