in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nötigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Dritteile des ihm zur Last fallenden Betrags,
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 893
01.03.1939
Der Versicherer hat: