Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 881

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 881,

Der Versicherer hat den nach den Paragraphen 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 800,; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des Paragraph 792, nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.