Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 881
01.03.1939
Der Versicherer hat den nach den Paragraphen 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 800,; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des Paragraph 792, nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.