Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 879

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 879,

  1. Absatz eins,Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem Zustand ankommen, in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach Paragraph 875, zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerts der letzteren beträgt.
  2. Absatz 2,Erreicht ein Teil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Wert des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Teiles der Güter Prozente des Wertes aller Güter beträgt.
  3. Absatz 3,Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht angelangten Teiles der Güter die Voraussetzungen des Paragraph 860, vorhanden, so kommt von dem Schaden der im Paragraph 860, bezeichnete Überschuß in Abzug.