Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
§ 876Paragraph 876
01.03.1939
Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes der Güter verloren gegangen sind.