Absatz eins,Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (Paragraph 479,) auf dem im Paragraph 530, vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen; im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerte.