Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 872
01.03.1939
Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den Paragraphen 709, 710, zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.