Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 864

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 864,

  1. Absatz eins,Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein.
  2. Absatz 2,Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Paragraph 861,, Absatz eins,, Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Paragraph 861,, Absatz eins,, Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den Paragraphen 861, 862, bezeichneten Fristen.
  3. Absatz 3,Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.