Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 852
01.03.1939
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des Paragraph 851, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach Paragraph 851, für Beschädigung aufzukommen hat.