Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 847
01.03.1939
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der Paragraphen 845, 846, mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt.