Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 839
01.03.1939
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.