Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 836

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 836,

Der Versicherer haftet jedoch für die im Paragraph 835, erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.