Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 830

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 830,

  1. Absatz eins,Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.