Absatz eins,Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Vorschriften oder durch Vertrag ein anderes bestimmt ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 820
01.03.1939