Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 812

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Dritter Titel.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

Paragraph 812,

  1. Absatz eins,Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.
  2. Absatz 2,Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.