Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 804

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 804,

  1. Absatz eins,Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 775,, Absatz 2,, und des Paragraph 777,, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechte beeinträchtigt.