Absatz eins,Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 795
01.03.1939