Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 792
01.03.1939
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.