Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
§ 778.Paragraph 778,
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.