Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 778

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.

Paragraph 778,

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.