Absatz eins,Von den im Paragraph 754, unter Nr. 2 bis 9 aufgeführten Forderungen gehen die die letzte Reise (Paragraph 757,) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen.