Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 765
01.03.1939
Wird außer den im Paragraph 764, bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.