Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 761

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 761,

  1. Absatz eins,Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (Paragraph 480,) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.