Absatz eins,Auf das dem Bodmereigläubiger nach Paragraph 679, zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 759
01.03.1939