Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 758
01.03.1939
Den im Paragraph 754, unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen.