Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 755

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 755,

  1. Absatz eins,Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.