Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 754

Inkrafttretensdatum

15.04.1981

Text

Neunter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.

Paragraph 754,

Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

  1. Ziffer eins
    die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft wird;
  2. Ziffer 2
    die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder;
  3. Ziffer 3
    die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
  4. Ziffer 4
    die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten;
  5. Ziffer 5
    die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;
  6. Ziffer 6
    die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimatshafens in Notfällen abgeschlossen hat (Paragraphen 528, 541,), auch wenn er Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimathafens in Notfällen zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;
  7. Ziffer 7
    die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des im Paragraph 673, Absatz 2, erwähnten Reisegutes, auch wenn der Verfrachter nicht zugleich der Reeder ist;
  8. Ziffer 8
    die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Reeder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 2);
  9. Ziffer 9
    die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 485,, Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 3), auch wenn diese Person zugleich Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist;
  10. Ziffer 10
    die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung.