Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 751

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 751,

  1. Absatz eins,Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Absatz 2,Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des Paragraph 696, entsprechende Anwendung.