Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
Paragraph 746
01.03.1939
In den Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Ausgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser Gegenstände.