Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 744

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 744,

  1. Absatz eins,In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 749,, von dem Verhältnis, in dem der Berge- oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.
  3. Absatz 3,Der Berge- oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.