Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 741

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 741,

  1. Absatz eins,Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
  2. Absatz 2,Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.