Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
Paragraph 737
01.03.1939
Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für den von dem Lotsen verschuldeten Zusammenstoß nicht verantwortlich, es sei denn, daß die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.