Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
Paragraph 734,
01.03.1939
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.