Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 734,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Zweiter Titel.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

Paragraph 734,

Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.